EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur stellt eine Übersicht über alle Standorte von standortbescheinigungspflichtigen Funkanlagen bereit. In der Kartenansicht lassen sich Verwendung, Montagehöhe und Sicherheitsabstand der einzelnen Anlagen abrufen.
Die Bundesnetzagentur stellt unter emf2.bundesnetzagentur.de/karte.html eine Übersicht
über alle Standorte von standortbescheinigungspflichtigen Funkanlagen bereit.
Der Standort der Funkanlagen kann in einer Kartenansicht dargestellt und gesucht werden. Die Funkanlagen werden aber erst angezeigt, wenn man nah genug an diese heranzoomt.
Die dargestellten „I“s symbolisieren alle eine Funkanlage. Nach dem Anklicken einer Funkanlage öffnet sich ein weiteres Fenster mit einer detaillierten Liste zur Verwendung, Montagehöhe, Sicherheitsabstand, etc.
Danke für die Info: www.infar.be
Nachtrag von 2026
Den Dienst gibt es weiterhin, nur unter neuer Adresse. Der alte Link leitet heute auf bundesnetzagentur.de/emf weiter. Neu ist der Hinweis, dass die angezeigte Position bis zu 80 m danebenliegen kann.
Eine Standortbescheinigung braucht jede ortsfeste Funkanlage ab 10 W EIRP, geregelt in der BEMFV. Der Sicherheitsabstand wird dabei immer unter der Annahme berechnet, dass die Anlage voll ausgelastet läuft.
Die Grenzwerte stehen in der 26. BImSchV und sind frequenzabhängig. Für den Mobilfunk nennt die Bundesnetzagentur diese Werte:
| Dienst | Frequenz | Elektrische Feldstärke | Leistungsflussdichte |
|---|---|---|---|
| LTE | 800 MHz | 38,89 V/m | 4,01 W/m² |
| GSM | 900 MHz | 41,25 V/m | 4,51 W/m² |
| GSM/LTE | 1800 MHz | 58,34 V/m | 9,03 W/m² |
| UMTS/LTE | 2600 MHz | 61 V/m | 9,87 W/m² |
| 5G | 3600 MHz | 61 V/m | 9,87 W/m² |
Für uns Funkamateure gilt eine eigene Regel: Ortsfeste Amateurfunkanlagen sind von der Standortbescheinigung ausgenommen. Stattdessen gibt es das Anzeigeverfahren nach § 9 BEMFV, ab 10 W EIRP und vor der Inbetriebnahme. Mit der Anzeige erklärt man selbst, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Die Bundesnetzagentur bestätigt damit nicht, dass die Angaben stimmen, sondern prüft anlassbezogen und stichprobenweise nach.
In der öffentlichen Karte steht die eigene Station nur, wenn man das ausdrücklich will. Nach § 9 Abs. 5 BEMFV ist der Eintrag freiwillig und lässt sich auch wieder zurücknehmen.
